Untertitel
Satzung
des
Handels- und Gewerbevereins Barmstedt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Barmstedt e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung lautet der Name des Vereins „Handels- und Gewerbeverein Barmstedt e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Barmstedt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt insbesondere den Zweck,
1. die Interessenvertretung der Gewerbetreibenden in Barmstedt in öffentlichen Angelegenheiten wahrzunehmen,
2. örtliche und überörtliche werbliche Maßnahmen der Gewerbetreibenden zu initiieren und koordinieren,
3. den Zusammenhalt der Gewerbetreibenden zu fördern.
Der Zweck des Vereins ist überparteilich und nicht auf den eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jeder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die fördernde Mitgliedschaft von jedermann.

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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 1 Monats mitzuteilen, dieser kann gegen die Ablehnung binnen 1 weiteren Monats schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Antrag ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten
Mitglieder können aus Mitteln des Vereins Zuwendungen erhalten.
Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Sie haben alle Beschlüsse der Vereinsorgane konstruktiv mitzutragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes oder der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister; ordentliche Mitglieder erhalten den Status eines fördernden Mitgliedes mit der Abmeldung des Gewerbes bei der Ordnungsbehörde;
2. durch freiwilligen Austritt;
der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages in Rückstand gerät. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
4. durch Ausschluss aus dem Verein;
ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat , durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussverfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch muss innerhalb 1 Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet über den Widerspruch und den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung.

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§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann einen Aufnahmebeitrag beschließen. Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit für ordentliche und fördernde Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
Der Vorstand muss mehrheitlich aus gewerbetreibenden oder juristischer Personen bestehen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Geschäftsführung, zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet ist.
Dazu gilt insbesondere:
1. die Vorbereitung ist für alle Angelegenheiten der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
5. die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6. die Einsetzung von Arbeitsgruppen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Gewählt werden können ordentliche und fördernde Mitglieder.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jedes andere Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit eines Aufnahme- und des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über den Widerspruch von Mitgliedsbewerbern und Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands;

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6. Wahl von 2 Kassenprüfern mit einer Amtszeit von 2 Jahren;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sie soll im 1. Halbjahr eines jeden Jahres einberufen werden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Tagesordnung ist um diese Punkte zu ergänzen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der Erörterung einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung gem. § 13 ordnungsgemäß erfolgte und die Ordnungsmäßigkeit von den anwesenden Mitgliedern festgestellt wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 1 Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen; Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, sind schriftlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über nicht fristgerechte Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller ordentlichen Mitglieder schriftliche unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 17 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet.